Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde redaktionell angepasst und wird in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Hiermit sind aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Das Fernmeldegeheimnis findet sich nun in § 3 TDDDG, was wir in den Verpflichtungserklärungen im Online-Formular-Center nun angepasst haben.
Da es zu keinen inhaltlichen Änderungen gekommen ist, scheint eine Neuverpflichtung der Mitarbeiter:innen nicht erforderlich; künftig sollte aber das neue Formular genutzt werden:[Informationssicherheit] [DSGVO] [KDG] [KDR-OG]
Übrigens: Auch die Gesetzesgrundlage zum Impressum/zur Anbieterkennzeichnung hat sich geändert (auch hier keine inhaltlichen Änderungen). Da es gesetzlich nicht verpflichtend ist, die konkrete Vorschrift zu benennen, kann gänzlich auf die Bezeichnung der Gesetzesnorm verzichtet werden. In diesem Fall genügt die Angabe „Impressum“ oder „Anbieterkennung“ (so sind wir es schon seit jeher in unseren Musterunterlagen verfahren).
(Das Online-Formular-Center ist ein lizenzpflichtiges Produkt der UIMC)